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A1 United Redaktion

Arbeitsrechtliche Fragen zum Coronavirus

Liebe Kolleginnen und Kollegen,


du fragst dich, was es für dich bedeutet, wenn du wegen der Maßnahmen rund um den Coronavirus nicht arbeiten kannst? Wir haben die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zusammengefasst.


Habe ich einen Anspruch auf eine Dienstfreistellung, wenn die Schule oder der Kindergarten meiner Kinder schließt?

Während die notwendige Betreuung eines sonst unbeaufsichtigten Kindes, also das Fernbleiben von der Arbeit, jedenfalls keinen Entlassungsgrund darstellt, ist die Dauer der hierfür gebührenden Entgeltfortzahlung nicht abschließend geklärt.

Dieser Anspruch muss im Einzelfall geprüft werden. Eine besondere Rolle spielt dabei einerseits das Alter des Kindes und auch, ob es anderweitige Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt – die Großeltern sind keine alternative Betreuungsmöglichkeit. Wenn es für das Kind anderweitige Betreuungsmöglichkeiten gibt, müssen Sie diese, wenn möglich, nutzen.


Unsere Forderung: "Aufgrund der Pandemie „COVID-19“ und der daraus resultierenden Maßnahmen der Bundesregierung werden mit Montag die ersten Schulen geschlossen. Ab Mittwoch wird die Kindergarten- und Schulpflicht aufgehoben. Oberstes Ziel aller Regierungs- und Gesundheitsorganisationen ist es, die zwischenmenschlichen Interaktionen in den nächsten Wochen auf ein Minimum zu reduzieren. Gerade in unserem Unternehmen, können und sollten wir einen essentiellen Beitrag dazu leisten, indem wir unseren KollegInnen uneingeschränktes mobile working ermöglichen. Dabei sollte niemand dazu verpflichtet werden mobil zu arbeiten, jedoch sollten alle KollegInnen die Möglichkeit erhalten."


Werde ich als Angestellte weiterhin bezahlt, auch wenn ich wegen Quarantäne Maßnahmen nicht arbeiten kann?

Ja. Das Epidemiegesetz sieht in einem derartigen Fall vor, dass dir dein Arbeitgeber dein Entgelt weiterhin bezahlen muss. Dein Arbeitgeber bekommt die geleistete Entgeltfortzahlung, sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für dich ersetzt.


Werde ich als Angestellte weiterhin bezahlt, wenn eine ärztliche Anordnung bzw. Empfehlung (ohne Krankmeldung) mir vorgibt, dass ich meinem Arbeitsplatz fernbleiben soll?

Ja. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde/ das Gesundheitsamt keine Quarantäne angeordnet hat, sondern es „nur“ eine ärztliche Anordnung bzw Empfehlung (ohne Krankmeldung) bezüglich des Fernbleibens vom Arbeitsplatz gibt, dann ist dies als Dienstverhinderungsgrund zu qualifizieren. Du hast daher ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung.


Werde ich als Leiharbeitskraft weiterhin bezahlt, wenn ich wegen Quarantäne Maßnahmen nicht arbeiten kann?

Ja. Das Epidemiegesetz sieht in einem derartigen Fall vor, dass dir dein Arbeitgeber (als Leiharbeitskraft ist das in dem Fall der Betrieb der dich überlässt) dein Entgelt weiterhin bezahlen muss.


Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?

Nein. Grundsätzlich müssen sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen dir und deinem Arbeitgeber vereinbart werden.

Eine Quarantäne der Arbeitsstätte bzw des Betriebs oder einer physischen Person wird von den Gesundheitsbehörden verhängt. Wenn du in einer deklarierten Sperrzone wohnst und du diese zum Antritt deiner Arbeit (unberechtigt) verlassen müsstest, oder sich deine Arbeitsstelle selbst in so einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde, musst du unverzüglich mit deinem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen um deine Verhinderung mitzuteilen.


Was für Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz kann ich mir von meinem Arbeitgeber zu erwarten?

Dein Arbeitgeber muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten bestmöglich verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten und eine allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.

Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.


Was gilt für Zivildiener?

Der Zivildienst ist kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne. Deshalb gelten für Zivildiener die arbeitsrechtlichen Grundsätze nicht. Zivildiener müssen sich sämtlichen Weisungen unterwerfen, die eine ordnungsgemäße Ausübung der zugewiesenen Pflichten ermöglichen.


Quelle: GPA-djp

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