Immer wieder tauchen ähnliche Fragen auf, wenn es um den Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld geht.
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Was mache ich bei Konflikten rund um den Urlaub?
Da der Urlaub zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn zu vereinbaren ist, kann es aufgrund unterschiedlicher Präferenzen zu Konflikten kommen.
Urlaub gestrichen?
Generell besteht kein Anspruch auf Urlaub zum gewünschten Urlaubszeitpunkt. Ist er jedoch einmal genehmigt, darf er nur in wichtigen wirtschaftlichen Notfällen, wie etwa bei Betriebsnotstand, gestrichen werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch die bereits getätigten Kosten für den Urlaub übernehmen bzw. die Stornogebühren bezahlen. Ist der Urlaub einmal beidseitig beschlossen, kann er nur aus wichtigen Gründen wieder zurückgezogen werden. Für ArbeitnehmerInnen zählen zu diesen Gründen die notwendige Pflege von nahen Angehörigen oder Krankheit. Auf ArbeitgeberInnenseite wird als Grund zugelassen, wenn dadurch wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen verhindert werden können.
Urlaub ohne Zustimmung?
Das ist jedoch nicht der einzige Konfliktpunkt, der auftreten kann. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn einen der Arbeitgeber ohne seine Zustimmung in den Urlaub schicken möchte? Hier gilt: Niemand darf zum Urlaub gezwungen werden. Der Arbeitgeber darf einseitig also keinen Urlaub „verordnen“. Natürlich erfordert es manchmal eine gewisse Kompromissbereitschaft, aber der Urlaub muss unter gegenseitiger Interessensabwägung dennoch vereinbart werden.
Keine Einigung?
Doch was passiert, wenn es zu keiner Einigung kommt? Wenn Sie in einem Unternehmen tätig sind, in dem es einen Betriebsrat gibt, wäre dieser natürlich die erste Anlaufstelle. Als letzter Ausweg kann der Arbeitgeber zwar zur Duldung des Verbrauches eines bestehenden Urlaubsanspruches geklagt werden, allerdings wird sich das natürlich nicht sehr positiv auf das Betriebsklima auswirken.
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Von Beatrix Mittermann – Arbeit&Wirtschaft
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