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Urlaub und Corona


Der Sommer steht vor der Tür und viele KollegInnen sind dieses Jahr aufgrund gegebener Umstände vermutlich etwas später mit der Planung ihres wohlverdienten Urlaubs dran als sonst. Lange war nicht klar, ob und in welcher Form Urlaub im Ausland heuer möglich sein wird. Nachdem nun seit 16. Juni wieder weitgehend Reisefreiheit innerhalb Europas herrscht, ist dies grundsätzlich, ohne Einschränkungen bei der Ein- und Ausreise, möglich. Dennoch herrscht teilweise Verunsicherung über mögliche arbeitsrechtliche Folgen, sollte es im Urlaub zu einem Zwischenfall – Ansteckung, Dienstverhinderung aufgrund von neuerlichen Reisebeschränkungen oder Quarantänepflichten, etc. – kommen. Im Folgenden haben wir daher die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die dir helfen sollen ruhigen Gewissens und frei von Sorgen Euren Urlaub genießen zu können.

Grundsätzlich müssen ArbeitnehmerInnen, die in Österreich oder anderen Staaten Urlaub machen und dort an COVID-19 erkranken, nicht befürchten, um ihre Entgeltfortzahlung im Krankenstand umzufallen. Die Erkrankung ist auch kein Entlassungsgrund. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich am Urlaubsort verantwortungsvoll an alle COVID-19-Schutzmaßnahmen gehalten wird. Dies gilt für Länder und Gebiete, für die das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ein Sicherheitsrisiko bis maximal zur 4. Warnstufe ausgegeben hat. Werden Reisen in Regionen, für die eine Reisewarnung gilt (Sicherheitsstufe 5 und 6) angetreten und es kommt zu einer Arbeitsverhinderung, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen und es besteht beispielsweise während des Krankenstandes kein Entgeltanspruch.


Solltest du also vorhaben ins Ausland zu reisen, informiere dich vorher unbedingt hier über aktuelle Sicherheitsstufen und Reisewarnungen und dokumentiert bei Antritt der Reise unbedingt den Ist-Stand. Für die Sorgfalt der ArbeitnehmerInnen ist der Zeitpunkt der Abreise maßgeblich – ändert sich die Sicherheitsstufe während des Urlaubs und für den Urlaubsort gilt plötzlich eine Reisewarnung, kann nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Weitere Details hat das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend in einem Handbuch veröffentlicht, du findet es bei Interesse hier.

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